Österreich hinkt bei LGBTIQ-Rechten vielfach hinterher
"Im Familienrecht sind wir an der Spitze der Rechtsentwicklung, in vielen anderen Bereichen herrschen aber noch mittelalterliche Zustände.", so Rechtsanwalt Helmut Graupner im APA-Gespräch. Allen voran der Diskriminierungsschutz im Privatbereich sei längst überfällig.
Schutz vor Diskriminierung fehlt im Privatbereich
In Österreich ist es möglich, Menschen aufgrund ihrer Sexualität legal und straffrei aus einem Taxi zu werfen, die Bedienung in einem Restaurant zu verweigern oder eine Mietwohnung zu verwehren. Einen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung gibt es zwar am Arbeitsplatz, nicht aber im Privaten. Dieses sogenannte "Levelling-Up" sei der größte offene Bereich im Kampf um Gleichstellung von homo- und bisexuellen Menschen, betonte Graupner.
Als Rechtsanwalt kämpft er schon lange für die Rechte der LGBTIQ-Community und erreichte unter anderem die Streichung des Homosexuellen-Paragrafen, die Adoption für gleichgeschlechtliche Paare und die Ehe für alle.
Mangelhafter Diskriminierungsschutz
Während man im Familienrecht bereits völlige Gleichstellung erreicht habe, schneide Österreich beim Schutz vor Diskriminierung im Vergleich schlecht ab. "Der Schutz vor Diskriminierung im Privatbereich ist in den allermeisten europäischen Ländern gesetzlich verankert. Selbst in osteuropäischen Staaten wie Polen oder Ungarn." Das Argument, dass sich etwa Verkäufer aussuchen können sollen, an wen sie verkaufen, lässt der Rechtsanwalt nicht gelten: "Wer sich gegen den Diskriminierungsschutz stellt, sagt im Endeffekt, Diskriminierer sollen weiter diskriminieren dürfen, da braucht man keine Interpretation."
Gegner eines Diskriminierungsschutzes im Privatbereich argumentieren häufig mit der Gefahr eines "Kontrahierungszwanges". Bei einem Kontrahierungszwang wäre eine Partei verpflichtet, mit einer anderen einen Vertrag abzuschließen, also zum Beispiel ihr ein Hotelzimmer zu vermieten. Davon könne bei Antidiskriminierungsgesetzen aber nicht die Rede sein, erklärt Graupner.
Schadensersatz klagen
"Auch in der Arbeitswelt kann man nicht auf Einstellung klagen, und genauso wäre es im Privatbereich." Man könne lediglich im Falle einer aufgrund sexueller Diskriminierung nicht zustande kommenden Einstellung auf Schadensersatz klagen. Die Entschädigungen seien aber im Regelfall nicht höher als ein paar hundert Euro.
Im Falle eines Levelling-Ups könnten sich Lokalbetreiber also "freikaufen", wenn sie sich weigern, Homo- oder Bisexuelle zu bedienen. Das man im Falle des Falles Schadensersatz fordern könne sei wichtig, das Wesentliche sei aber ohnehin die präventive Wirkung des Gesetzes, glaubt Graupner.
Zahl gemeldeter Hassverbrechen steigt
Im Jahr 2021 ist die Zahl der gemeldeten Hassverbrechen auf die LGBTIQ-Community auf 376 gestiegen. Die SPÖ forderte vergangene Woche erneut einen nationalen Aktionsplan gegen Hass und Diskriminierung.
Ein solcher sei "in so gut wie jedem westeuropäischen Land und auch darüber hinaus Standard", betonte Graupner, der sich ebenfalls dafür ausspricht. Solange es aber kein Verbot von Diskriminierung gebe, brauche man sich nicht wundern, wenn die Zahl der Hassverbrechen steige.
Kein Verbot einer Konversionstherapie
Auch das Verbot von Konversionstherapien, die darauf abzielen, queere Menschen "umzupolen", ist in Österreich noch ausständig. Länder wie Deutschland und Frankreich sind hier schon einen Schritt weiter.
In der Vergangenheit hieß es immer wieder, die Definition von Konversationstherapien sei schwierig. "Das ist bloß eine Ausrede. Wenn der deutsche Gesetzgeber das schafft, dann wird das auch der österreichische schaffen. Man braucht eigentlich nur abschreiben", kritisierte Graupner.
Kein Schutz vor geschlechtsfestlegenden Operationen
Kritisch sieht Graupner auch, dass es in Österreich keinen Schutz vor geschlechtsfestlegenden Operationen für intergeschlechtliche Kinder gibt, also Kinder, die weder ausschließlich biologisch männliche noch ausschließlich weibliche Merkmale aufweisen.
2018 erstritt Graupner als Präsident des Rechtskommitees "Lambda" das Recht auf Eintragung des dritten Geschlechts. Intergeschlechtliche Personen können also anstatt "männlich" oder "weiblich" ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister eintragen lassen.
Keine Änderung bei Pensionsalter
Keinen Handlungsbedarf sieht Graupner hingegen bezüglich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), wonach für eine Person, die mit 57 Jahren ihr Geschlecht von weiblich auf männlich ändern ließ, das männliche Pensionsantrittsalter von 65 Jahren gilt. "Transfrauen haben das Pensionsalter für Frauen, und Transmänner das für Männer, und das ist auch gut so", meinte Graupner.
Zusammenfassung
- Ehe, Adoption, drittes Geschlecht - in den vergangenen Jahren hat sich die Rechtslage der LGBTIQ-Community in Österreich in vielen Bereichen verbessert.
- In anderen hinke man aber selbst Ungarn hinterher, kritisiert Rechtsanwalt Helmut Graupner im APA-Gespräch.
- Während man im Familienrecht bereits völlige Gleichstellung erreicht habe, schneide Österreich beim Schutz vor Diskriminierung im Vergleich schlecht ab.