Hygiene Austria

Neue Corona-Verordnung: Regeln mit vielen Ausnahmen

Am Donnerstag wurde die ab Montag geltende Covid-19-Notmaßnahmenverordnung veröffentlicht.

Wieder gibt es laut der Verordnung neun Gründe das Haus zu verlassen. Soweit, so bekannt. Wirklich neu ist die FFP2-Masken-Pflicht und der zwei Meter Abstand. Für beide finden sich in der Verordnung aber Ausnahmen.

Zwei Meter Abstand

Dieser gilt beim "Betreten öffentlicher Orte im Freien" gegenüber "Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben" und auch beim "Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen" – dann ist aber auch ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Auch bei Haltestellen und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist dieser Abstand einzuhalten, außer: Die Anzahl der Fahrgäste ist zu hoch sowie beim Ein- und Aussteigen. Dann kann "davon ausnahmsweise abgewichen werden".

Ebenfalls gilt der Abstand nicht

  • wenn "geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind"
  • Innerhalb eines Klassen- oder Gruppenverbands
  • zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen
  • für religiöse Handlungen
  • in Flugzeugen
  • unter Wasser
  • bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen
  • zwischen Personen aus einem gemeinsamen Haushalt
  • Betreuung und Hilfeleistung
  • wenn es "aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist"
  • wenn es zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist

FFP2-Masken-Pflicht

Die FFP2-Masken-Pflicht ersetzt quasi die bisherige MNS-Pflicht. Kinder bis maximal sechs Jahren sind davon ausgenommen, Kinder bis maximal 14 Jahren dürfen auch den bisherigen Mund-Nasen-Schutz tragen, ab 15 Jahren müssen auch sie FFP2-Masken tragen.

Ausnahmen von der FFP2-Masken-Pflicht:

  • Die Pflicht "gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann" – sie müssen eine Alternative tragen. Ist auch das nicht zuzumuten, "gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht".
  • Die Pflicht gilt nicht für Schwangere – sie müssen eine Alternative tragen.
  • Die Pflicht gilt nicht, "wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann" – sie müssen eine Alternative tragen. Laut "Kurier" geht es hierbei nicht um die finanzielle Leistbarkeit, sondern um die Möglichkeit des Erwerbs. Gibt es weder stationär noch online die Möglichkeit, darf man die bisherigen Masken tragen.
ribbon Zusammenfassung
  • Am Donnerstag wurde die ab Montag geltende Covid-19-Notmaßnahmenverordnung veröffentlicht.