Kein Verfahren nach Verwechslung bei Salzburger Schulimpfung
Der Vorfall hat für Aufregung gesorgt. Am 8. November wurde irrtümlicherweise statt einer Vierfach-Auffrischungsimpfung zum Schutz vor einer Polio-, Diphtherie-, Tetanus- oder Keuchhusten-Erkrankung ein Wirkstoff gegen Humane Papillomaviren (HPV) eingesetzt. 33 Kinder einer zweiten Klasse waren von der Verwechslung betroffen. Der Impfstoff gegen HPV ("Gardasil9") wird grundsätzlich ab dem neunten Geburtstag empfohlen, wurde also in diesem Fall um ein bis zwei Jahre zu früh und damit Off-Label verabreicht.
Die Landessanitätsdirektion informierte nach Bekanntwerden der Verwechslung, dass es in so einem Fall keine Hinweise auf ein erhöhtes Gesundheitsrisiko geben würde. Sie sprach von einem bedauerlichen Einzelfall. Im Normalfall sei aufgrund der standardisierten Abläufe eine Verwechslung sehr unwahrscheinlich. Dass es dennoch dazu gekommen sei, habe wohl damit zu tun gehabt, dass in dieser Schule an jenem Dienstag geplant war, parallel auch ältere Schulkinder gegen HPV zu impfen.
Aufgrund der Anzeige der Eltern eines betroffenen Kindes hat die Staatsanwaltschaft Salzburg Ermittlungen eingeleitet. Wie sich herausstellte, soll die Mitarbeiterin des zuständigen Gesundheitsamtes die Kühlboxen mit den Impfstoffen hergerichtet und die Fachärztin, bevor sie den Impfstoff verimpfte, nicht mehr kontrolliert haben, um welchen Impfstoff es sich tatsächlich handelte.
In dem Ermittlungsverfahren wurden die Eltern der betroffenen Kinder als Zeugen vernommen. Den Schilderungen zufolge sei es zu klassischen Impfreaktionen gekommen, wie leichte Schwellungen, Rötungen und ein leichter Druck am Oberarm, erklärte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Salzburger, Elena Haslinger, am Dienstag gegenüber der APA. Die von den Eltern geschilderten Reaktionen auf die Impfung hätten keine Anhaltspunkte darauf ergeben, dass es sich um eine über 14 Tage dauernde Gesundheitsschädigung gehandelt habe.
Falls nur ein leichtes fahrlässiges Verhalten vorliegt und die Folgen nicht gravierend sind, könne nach dem Strafrecht auch keine Strafe erfolgen. Haslinger verwies auf den Strafausschließungsgrund, der im Paragraf 88/2 des Strafgesetzbuches (Fahrlässige Körperverletzung) definiert ist: Wenn der Täter nicht grob fahrlässig handelt und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, ist er nicht zu bestrafen.
Der Staatsanwaltschaft wurde auch eine Stellungnahme des Gesundheitsministeriums übermittelt. Darin ist festgehalten, dass es aus medizinischer Sicht keinen Grund zur Besorgnis gebe. Auch bei siebenjährigen Kindern sei in diesem Fall kein höheres Risiko von Impfschäden zu befürchten.
Die Eltern eines betroffenen Kindes haben bei ihrer Zeugeneinvernahme erklärt, dass ihr Kind nach der Impfung über Albträume und Kopfschmerzen geklagt habe. Die Verfahrenseinstellung kann mit einem Fortführungsantrag bekämpft werden.
Zusammenfassung
- 33 Kinder einer zweiten Klasse waren von der Verwechslung betroffen.
- Darin ist festgehalten, dass es aus medizinischer Sicht keinen Grund zur Besorgnis gebe.