APA/ANGELIKA GRABHER-HOLLENSTEIN

AUVA: Unwetter-Helfer sind versichert

Wer im Zuge der derzeitigen Unwetter und Aufräumarbeiten bei Hilfestellungen einen Unfall erleidet, ist versichert. "Unfälle im Zusammenhang mit diesen Hilfeleistungstätigkeiten sind Arbeitsunfällen gleichgestellt", hieß es am Dienstag von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur APA.

Ehrenamtliche Mitglieder und freiwillige Helfer von im Gesetz (ASVG) aufgezählten Hilfsorganisationen (z. B. Freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz, Wasser-Rettung, Bergrettungsdienst) stünden im Rahmen von Einsätzen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

"Im Falle eines Unfalles bei diesen Hilfeleistungstätigkeiten haben sie daher Anspruch auf die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung", so die AUVA.

Und auch andere Personen, die im Unglücksfall oder bei allgemeiner Not und Gefahr, wie dem derzeitigen Katastrophenfall, Hilfe leisten, seien für diese Tätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Bezahlte Freistellung gefordert

Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE fordert unterdessen einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine bezahlte Freistellung bei Katastropheneinsätzen. Hier fehle noch immer eine bundesweite Regelung.

PRO-GE-Bundesvorsitzender Reinhold Binder erinnerte daran, dass freiwillige Helfer und ehrenamtliche Mitglieder von Hilfsorganisationen in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers bedürften, damit sie zu Einsätzen ausrücken können.

Daran sei auch eine finanzielle Entschädigung geknüpft, die es jedoch nur im Fall von Großschadensereignissen gebe. Die PRO-GE fordert, dass den freiwilligen Einsatzkräften ihr Lohn bzw. Gehalt weiterbezahlt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Großschadensereignis handelt oder nicht. Das Geld dazu soll aus dem Katastrophenfonds kommen.

Video: Feuerwehrkommandant im Interview

ribbon Zusammenfassung
  • Wer im Zuge der derzeitigen Unwetter und Aufräumarbeiten bei Hilfestellungen einen Unfall erleidet, ist versichert.
  • "Unfälle im Zusammenhang mit diesen Hilfeleistungstätigkeiten sind Arbeitsunfällen gleichgestellt", hieß es am Dienstag von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
  • Ehrenamtliche Mitglieder und freiwillige Helfer von im Gesetz (ASVG) aufgezählten Hilfsorganisationen stünden im Rahmen von Einsätzen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.