VfGH hob Sozialhilfebestimmungen in Ländern auf
Laut dem Grundsatzgesetz haben Drittstaatsangehörige ohne Asylberechtigung Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltstitels ist darin nicht vorgesehen, so der VfGH in einer Pressemitteilung am Freitag. Wien mit seinem Mindestsicherungsgesetz und Niederösterreich mit dem Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - letzteres wurde aufgrund eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) geprüft - haben das aus Sicht des Höchstgerichts zu eng umgesetzt und auf bestimmte Aufenthaltstitel (speziell den "Daueraufenthalt - EU") abgestellt.
Die verfassungswidrigen Bestimmungen im Wiener und im niederösterreichischen Landesrecht treten am 1. April 2026 außer Kraft. In Wien nahm man die Entscheidung zur Kenntnis und will man das Gesetz nun fristgerecht reparieren, wie es in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der APA hieß. Man sei bisher - wie auch Niederösterreich - davon ausgegangen, dass in dieser Frage eine strengere Auslegung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes möglich sei. "Dieses Erkenntnis bestätigt uns aber erneut in unserer Meinung, dass das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz grundlegend überarbeitet werden muss, um die inneren Widersprüche im österreichweiten Sozialhilfe-System und diesen Fleckerlteppich mit bundesweit einheitlichen Regelungen zu beenden", wurde betont.
Zusammenfassung
- Der Verfassungsgerichtshof hat die Sozialhilfebestimmungen in Wien und Niederösterreich aufgehoben, da sie gegen das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verstoßen.
- Drittstaatsangehörige haben Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten.
- Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten am 1. April 2026 außer Kraft, und Wien plant eine fristgerechte Anpassung des Gesetzes.