Waffenverbot gegen Ernst August von Hannover bestätigt
Im Juli 2020 war die Polizei zum Anwesen des Prinzen in Grünau gerufen worden. Im Zuge des Einsatzes wurde ein sofortiges Waffenverbot gegen ihn verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bestätigte dieses später. Ernst August erhob gegen die Entscheidung Beschwerde beim LVwG. Sie wurde nun als unbegründet zurückgewiesen.
Hintergrund sind mehrere Vorfälle vom Sommer 2020 in Grünau bzw. Scharnstein: Laut rechtskräftigem Schuldspruch des Landesgerichts Wels hatte sich Ernst August mit Alkohol und Medikamenten fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und in dieser Verfassung einen Polizisten verletzt, eine Angestellte und eine weitere Polizeibeamtin - letztere mit einem Baseballschläger - bedroht sowie mit einem Verkehrszeichen eine Scheibe eingeschlagen. Dafür fasste er zehn Monate bedingte Haft aus.
Bei der Verhängung eines Waffenverbots sei die Prognose entscheidend, ob der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen könnte, begründete das LVwG seine Entscheidung. Ernst August habe zwar keine eigentlichen Waffen verwendet, wohl aber sei es zu "gehäuften Gewalteskalationen" gekommen und der Prinz habe sich u.a. einen Messerschleifer, einen Baseball-Schläger und ein Verkehrszeichen "als Waffen zunutze" gemacht. Es sei daher zu befürchten, dass er auch Waffen im Sinne des Waffengesetzes einsetzen würde, "um durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden".
Gegen die Entscheidung des LVwG kann der Prinz nun innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Zusammenfassung
- Im Juli 2020 war die Polizei zum Anwesen des Prinzen in Grünau gerufen worden.
- Im Zuge des Einsatzes wurde ein sofortiges Waffenverbot gegen ihn verhängt.
- Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bestätigte dieses später.
- Gegen die Entscheidung des LVwG kann der Prinz nun innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.