Tödliche Kollision mit Radfahrer in NÖ: Bedingte Haft
Der folgenschwere Verkehrsunfall ereignete sich am Abend des 9. Mai 2019 auf nasser Fahrbahn. Der Biker hatte bei Dunkelheit am Straßenrand angehalten, trug jedoch reflektierende Kleidung. Der 34-Jährige starb noch an der Unfallstelle. Nach der Kollision beging der Pkw-Lenker Fahrerflucht und stellte sich erst tags darauf der Exekutive.
Mehrere Stunden nach dem Crash waren Beamte der Polizeiinspektion Neumarkt a.d. Ybbs über die Auffindung eines menschlichen Unterschenkels auf der Atzelsdorferstraße im Gemeindegebiet von Blindenmarkt informiert worden. Etwa 80 Meter entfernt wurde in der Folge die männliche Leiche entdeckt, neben der ein Rennrad lag. Das Opfer - ein Mann aus dem Bezirk Steyr-Land in Oberösterreich - trug einen Helm.
Am ersten Verhandlungstag am 8. Oktober des Vorjahres war der Beschuldigte geständig, bestritt aber die ihm in der Anklage vorgeworfene grobe Fahrlässigkeit. "Ich habe ihn komplett übersehen", sagte der 27-Jährige damals über den Radfahrer. "Ich habe nur einen Tuscher wahrgenommen und das war's", schilderte der Mann, der an einen Wildunfall geglaubt haben will.
Im Oktober 2019 wurde die Verhandlung vertagt, danach wurde ein Ortsaugenschein an der Unfallstelle durchgeführt. Das auf der Rekonstruktion basierende verkehrstechnische Gutachten zeigte nach Angaben des Einzelrichters, dass die Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h bis 100 km/h bei den gegebenen Witterungsverhältnissen und dem verwendeten Abblendlicht "als relativ überhöht zu betrachten ist".
Das bestritt auch der Verteidiger in seinem Plädoyer nicht. Sein Mandant sei "zu schnell für die Sichtverhältnisse" unterwegs gewesen, dies sei aber "ein Massenphänomen" im heimischen Straßenverkehr und bedeute keine grobe Fahrlässigkeit. "Beide waren zur falschen Zeit am falschen Ort."
Auch der Einzelrichter sah letztlich keine grobe Fahrlässigkeit. "Ich gehe davon aus, dass das einem Durchschnitts-Bürger ebenso passieren hätte können", führte er aus. Dennoch hätte der Zusammenstoß bei eingeschaltetem Fernlicht mit einer leichten Auslenkbewegung verhindert werden können.
In Sachen Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten als erschwerend erachtet. Mildernd wirkten sich das reumütige Geständnis und die Tatsache aus, dass der 27-Jährige sämtliche Ansprüche der Privatbeteiligten bereits erfüllt hatte. Der Verteidiger verzichtete auf Rechtsmittel, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.
Zusammenfassung
- Der 27-Jährige soll mit mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein.
- Das bestritt auch der Verteidiger in seinem Plädoyer nicht.