Eltern bleiben nach Tod eines Babys in Wien in U-Haft
Die Eltern haben gegen diese Entscheidung eine Rechtsmittelmöglichkeit. Da ihre Rechtsvertreterinnen beim Haftprüfungstermin nicht persönlich anwesend waren, gab es von ihrer Seite vorerst keine Erklärung. Beschwerden gegen den Beschluss wären ans Oberlandesgericht (OLG) Wien zu richten.
Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen den 29 Jahre alten Mann und die um drei Jahre jüngere Frau wegen Mordes. Die Mutter des Babys hatte am 3. Februar um 23.00 Uhr mit dem Säugling ein Krankenhaus aufgesucht, wo mit der Behandlung des mutmaßlich misshandelten Säuglings begonnen wurde. Für den kleinen Buben kam die ärztliche Hilfe zu spät. Er dürfte schon zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme keine Gehirnfunktionen mehr gehabt haben.
Drei Tage später wurden die lebenserhaltenden Geräte abgeschaltet und der Bub für Tod erklärt. Das Spital alarmierte in weiterer Folge die Polizei, da sich bei dem Baby die typischerweise auf ein so genanntes Schütteltrauma hindeutenden Hirnverletzungen zeigten. Der kleine Körper wies außerdem einen gebrochenen Arm und eine gebrochene Rippe auf. Das von der Staatsanwaltschaft angeforderte schriftliche Obduktionsgutachten zur Klärung der genauen Todesursache liegt noch nicht vor, meinte Behördensprecherin Nina Bussek auf APA-Anfrage.
Offen und aus strafrechtlicher Sicht die entscheidende Frage ist, wer und unter welchen Umständen dem Kleinkind die letztlich tödlichen Verletzungen zugefügt hat. Die Mutter machte dazu nach ihrer Festnahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Vater versicherte, er könne sich die Verletzungen seines Sohnes nicht erklären.
Zusammenfassung
- In Wien bleibt das Elternpaar, das unter Mordverdacht steht, nach dem Tod ihres Babys durch ein mutmaßliches Schütteltrauma für weitere vier Wochen in U-Haft.
- Die Verlängerung der U-Haft begründet sich durch die anhaltende Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, während das schriftliche Obduktionsgutachten zur Klärung der Todesursache noch aussteht.
- Nachdem die Mutter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und der Vater sich die Verletzungen des Kindes nicht erklären kann, bleibt die Frage offen, wer dem Säugling die tödlichen Verletzungen zugefügt hat.