VfGH weist Anfechtungen der Bundespräsidentenwahl zurück
Nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 kann die Wahl des Bundespräsidenten zulässigerweise nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages angefochten werden. Keiner der Anfechtungswerber hat jedoch einen gesetzmäßigen Wahlvorschlag eingebracht.
Ein gesetzmäßiger Wahlvorschlag liegt vor, wenn der Vertreter des Wahlvorschlages unter anderem 6.000 Unterstützungserklärungen vorlegt und einen Kostenbeitrag in Höhe von 3.600 Euro in bar erlegt. Da diese Voraussetzungen - gegen die der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat - nicht erfüllt waren, wurden die Anfechtungen als unzulässig zurückgewiesen.
Das Wahlergebnis kann nun vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Die Wahl am 9. Oktober wurde vom Amtsinhaber Alexander Van der Bellen mit 56,69 Prozent gewonnen. Walter Rosenkranz von der FPÖ wurde Zweiter mit 17,68 Prozent. Bierpartei-Chef Dominik Wlazny wurde Dritter mit 8,31 Prozent, "Krone"-Kolumnist und Rechtsanwalt Tassilo Wallentin Vierter mit 8,07 Prozent. 5,57 Prozent gingen an den ehemaligen FPÖ/BZÖ-Politiker Gerald Grosz, 2,11 Prozent an MFG-Chef Michael Brunner und 1,59 Prozent an Schuhfabrikant Heinrich Staudinger. Die Wahlbeteiligung lag bei 65,19 Prozent.
Zusammenfassung
- Der Verfassungsgerichtshof hat alle gegen die Wahl des Bundespräsidenten eingebrachten Anfechtungen zurückgewiesen.
- Die Wahl angefochten hatten vier Personen, die geltend machten, dass ihre Kandidatur rechtswidrigerweise nicht zugelassen worden sei.
- Da diese Voraussetzungen - gegen die der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat - nicht erfüllt waren, wurden die Anfechtungen als unzulässig zurückgewiesen.